Niemand will wohl in eine Situation kommen, in der er sich selbst (oder eine andere Person) verteidigen muß. Landet er jedoch einmal unerwartet in einer solchen Situation, dann sollte er sich bewußt sein, daß es eine Grenze gibt, an der die Notwehr überschritten wird. Gerade jemand der Kampftechniken beherrscht, sollte sich darüber im klaren sein, daß er strengeren Regeln unterliegt als ein ungeschulter Mensch.
Paragraph 32 StGB – Notwehr |
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Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die entscheidenden Worte hier sind ‚gegenwärtig‘ und ‚rechtswidrig‘. |
Paragraph 33 StGB – Notwehrüberschreitung |
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. |
Paragraph 34 StGB – Rechtfertigender Notstand |
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. |
Paragraph 35 StGB – Entschuldigender Notstand |
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach Paragraph 49 Abs. 1 zu mildern. |